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Das Spiel mit der Angst vor den Inkassokosten

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  • Das Spiel mit der Angst vor den Inkassokosten
12. März 2021
Kategorien
  • Praktische Tipps für jedermann
Schlagwörter
  • Inkasso
  • Mahnung
  • Verzug
mahnung

Vielleicht haben Sie es schon einmal erlebt:

Sie öffnen einen Brief, den Sie gerade aus Ihrem Briefkasten geholt haben, und müssen erschrocken feststellen, dass eine horrende Forderung gegen Sie gerichtet wird. Oftmals handelt es sich um ein Inkasso-Büro, manchmal auch um Rechtsanwälte, die die Forderungen Ihrer Mandanten einzutreiben versuchen. Dabei wird allerdings nicht nur die Forderung des Mandanten geltend gemacht, sondern auch die Erstattung der eigenen Kosten verlangt.

Nun muss der Fairness halber natürlich gesagt werden, dass viele oder wahrscheinlich sogar die ganz große Mehrheit solcher Forderungen auch berechtigt sein werden. So viel Vertrauen in die Kompetenz und Integrität vor allem meiner Kollegen sei Ihnen zugestanden. Dies muss jedoch nicht immer der Fall sein.

Stellt die Kostenforderung einen ersatzfähigen Schaden dar?

Inkasso- und Anwaltskosten sind grundsätzlich nur dann ersatzfähig, wenn ein ersatzfähiger Schaden vorliegt. Dies ist jedoch grundsätzlich erst dann der Fall, wenn sich der Schuldner bei Entstehung des Schadens bereits im Verzug befunden hat. Bei Forderungen, für welche eine Leistungszeit nicht (vertraglich) bestimmt ist, bedarf es hierfür neben der Fälligkeit der Forderung zunächst einer Mahnung. Es genügt aber nicht, wenn durch das kostenverursachende Schreiben erst der Verzug herbeigeführt wird. Es ist also erforderlich, dass Ihr Gläubiger Sie bereits zuvor erfolglos zur Zahlung (oder sonstigen Leistung) angemahnt hat. Dabei stellt eine Mahnung eine bestimmte Aufforderung zur Leistung dar. Formulierungen wie “Bitte überweisen Sie den Rechnungsbetrag bis […]” stellen üblicherweise keine Mahnungen, sondern lediglich einfache Zahlungsziele dar. Im Einzelfall kann dies anders zu beurteilen sein.

Beachten Sie jedoch, dass oftmals bereits eine Leistungszeit im Vertrag vereinbart sein wird (AGB genügen hierfür), insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen wie Miet- oder Abonnement-Verträgen. Beachten Sie außerdem, dass in besonderen anerkannten Ausnahmekonstellationen etwa die Beauftragung eines Anwalts auch vor Verzugseintritt ersatzfähig ist, z.B. bei nicht völlig unwesentlichen Verkehrsunfällen.

Wenn die Hauptforderung nicht berechtigt ist

Sie sind der Auffassung, die geltend gemachte Forderung Ihres Gläubigers ist nicht berechtigt und müssen deswegen nicht bezahlen?

Nun wird durch Ihren Gläubiger, das Inkasso-Büro oder den Anwalt aber mit weiter anfallenden Mahnkosten gedroht. Da kann man sich natürlich die Frage stellen, ob die Forderung vielleicht lieber bezahlt werden soll, bevor noch mehr Kosten entstehen.

Haben Sie hiervor keine Angst! Sie können dafür sorgen, dass weitere Mahn- und Eintreibungsmaßnahmen, einschließlich des gerichtlichen Mahnverfahrens, nicht ersatzfähig sind. Sie müssen nur hinreichend klar zum Ausdruck bringen, dass Sie auch auf solche Maßnahmen nicht leisten, diese daher zwecklos sind. Dann nämlich stellen weitere Kosten keinen ersatzfähigen Schaden mehr dar, weil sie nicht zurechenbar auf Ihre Nichtzahlung zurückzuführen sind bzw. der Gläubiger seine gesetzliche Schadensminderungsobliegenheit verletzt hat. Kommt es dann zum Gerichtsverfahren, müssen Sie diese Kosten im Falle des Unterliegens natürlich bezahlen. Ihr Kosten-Risiko ist aber erheblich verringert worden.

Um hinreichend einschätzen zu können, ob die gegen Sie gerichtete Forderung berechtigt ist,  und um diese gegebenenfalls abzuwehren, wird jedoch in vielen Fällen rechtlicher Rat erforderlich sein.

Gerne sind wir Ihnen hier behilflich. Nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf.

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