Die Bedeutung des Testaments

Besser früher an später gedacht! Auch wenn wir es zugegebenermaßen auf Erden nicht mehr miterleben werden, so möchten wir doch, dass es unseren Nächsten nach unserem Tode gut geht und alles bestmöglich geregelt ist. Früher oder später beschäftigt sich daher fast jeder mit der Errichtung eines Testaments. Ohne rechtliche Beratung kann hier jedoch viel falsch gemacht werden. Womöglich steht in einem solchen Testament zu Teilen nicht das, was der Erblasser eigentlich wollte. Im schlimmsten Fall lässt sich der Erblasserwille gar nicht mehr ermitteln. Hier ist dringend eine rechtliche Beratung angesagt. Wir entwerfen Ihr Testament für Sie, ob Einzel- oder gemeinschaftliches Testament.

Welche Arten von Testament gibt es überhaupt?

Das Einzeltestament ist der Grundfall des Testaments. Es wird von einer einzelnen Person für diese errichtet. Es muss entweder handgeschrieben oder notariell beurkundet sein.

Es kann jederzeit frei widerrufen bzw, geändert werden.

Das gemeinschaftliche Testament wird von zwei Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartnern gemeinsam errichtet. Dabei verfasst ein Partner das Testament handschriftlich, während der andere es mitunterschreibt. Alternativ ist eine notarielle Beurkundung möglich.

Änderungen sind hier zu Lebzeiten beider Partner jederzeit vollumfänglich möglich, nach Ableben des Erstversterbenden mitunter nur teilweise oder gar nicht.

Der Erbvertrag ist begriffsmäßig kein Testament, sondern ein zweiseitiger Vertrag. Es kann hier Überschneidungen mit dem gemeinschaftlichen Testament geben. Er zählt jedoch wie das Einzeltestament und das gemeinschaftliche Testament zu den letztwilligen Verfügungen.

Erbverträge können auch andere Personen als Ehe- bzw. eingetragene Lebenspartner miteinander schließen.

Der Erbvertrag bedarf der notariellen Beurkundung und ist grundsätzlich (mit Ausnahmen) nur einvernehmlich änderbar bzw. rückgängig zu machen.

Sollte ich lieber zum Notar oder zum Rechtsanwalt?

Das Gebot der Transparenz gebietet es, dass wir Ihnen offen sagen, wenn für Sie der Gang zum Notar sinnvoller ist.

Bestimmte Inhalte der letztwilligen Verfügung (z.B. ein Erbverzicht) bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit zwingend der notariellen Beurkundung. Zudem macht, wenn Immobilien zum Nachlass gehören, das notariellen Testament in der Regel die Erteilung eines Erbscheines obsolet. Insgesamt ergeben sich hier regelmäßig Kostenvorteile.

Warum dann nicht immer direkt zum Notar?

In vielen Fällen bringt das notarielle Testament keine nennenswerten Vorteile und ist zudem für Sie oftmals teurer als ein anwaltlicher Entwurf. Schließlich können wir Sie hier viel passgenauer und umfassender beraten.

Einen ersten Eindruck, was für Sie sinnvoller ist, können Sie durch unseren Testament-O-Mat gewinnen.

Was Sie von uns erhalten

  • Prüfung Ihrer individuellen Situation und Wünsche

  • Berücksichtigung einfacher erbschaftsteuerlicher Fragen

  • Darstellung unterschiedlicher rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten vorab

  • Erstellung eines Entwurfs Ihres rechtssicheren handschriftlichen Testaments

  • Erläuterung einzelner Bestandteile, sofern sinnvoll

  • Weitere Handlungsempfehlungen und Tipps

Was kostet mich das?

Eine Abrechnung nach RVG hängt vom Gegenstandswert ab. Bei einem Nachlass von 100.000 EUR betragen die Anwaltskosten bereits über 2.000 EUR, bei einem Nachlass von 500.000 EUR bereits über 5.000 EUR. So viel muss es jedoch nicht kosten! Wir vereinbaren mit Ihnen gerne eine Vergütung nach Stundensatz oder eine Festvergütung, die Aufwand, Haftungsrisiko und finanziellem Interesse berücksichtigt.

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