Das Einzeltestament ist der Grundfall des Testaments. Es wird von einer einzelnen Person für diese errichtet. Es muss entweder handgeschrieben oder notariell beurkundet sein.
Es kann jederzeit frei widerrufen bzw, geändert werden.
Das gemeinschaftliche Testament wird von zwei Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartnern gemeinsam errichtet. Dabei verfasst ein Partner das Testament handschriftlich, während der andere es mitunterschreibt. Alternativ ist eine notarielle Beurkundung möglich.
Änderungen sind hier zu Lebzeiten beider Partner jederzeit vollumfänglich möglich, nach Ableben des Erstversterbenden mitunter nur teilweise oder gar nicht.
Der Erbvertrag ist begriffsmäßig kein Testament, sondern ein zweiseitiger Vertrag. Es kann hier Überschneidungen mit dem gemeinschaftlichen Testament geben. Er zählt jedoch wie das Einzeltestament und das gemeinschaftliche Testament zu den letztwilligen Verfügungen.
Erbverträge können auch andere Personen als Ehe- bzw. eingetragene Lebenspartner miteinander schließen.
Der Erbvertrag bedarf der notariellen Beurkundung und ist grundsätzlich (mit Ausnahmen) nur einvernehmlich änderbar bzw. rückgängig zu machen.
Eine Abrechnung nach RVG hängt vom Gegenstandswert ab. Bei einem Nachlass von 100.000 EUR betragen die Anwaltskosten bereits über 2.000 EUR, bei einem Nachlass von 500.000 EUR bereits über 5.000 EUR. So viel muss es jedoch nicht kosten! Wir vereinbaren mit Ihnen gerne eine Vergütung nach Stundensatz oder eine Festvergütung, die Aufwand, Haftungsrisiko und finanziellem Interesse berücksichtigt.